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Aufbewahrungsfristen in Bayern

Verfasst: 18.11.2015 15:55
von Borcas
Hallo, liebe Forengemeinde,

heute wurde uns von unserem Schulleiter eine Aktualisierung der Aufbewahrungsfristen für Schülerunterlagen verlesen (zu finden im Amtsblatt Nr. 13 des Kultusministeriums).

Dort heißt es unter anderem:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach (...) 3. § 2 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
Unter dem genannten § 2 Satz 2 Nr. 2 ist das Folgende aufgeführt:
(...) b) den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
Dies bedeutet: Ich muss künftig ALLE (nicht, wie bisher, nur die in einer Prüfung zu Quali und MR hergestellten) Werkstücke 2 Jahre in der Schule aufbewahren??? Schüler zahlen Werkgeld, um dann mit NICHTS nach Hause zu gehen? Schüler können nicht mehr damit motiviert werden, dass sie am Ende ein tolles Ergebnis haben? Ich brauche einen zusätzlichen Raum um künftig 500 Werkstücke jährlich zu deponieren??? Selbiges gilt dann auch für alle benoteten Zeichnungen? Siehe Bereich Kunst???

Bitte, bitte, sag' mir jemand, dass hier ein Missverständnis vorliegt und der Gesetzestext auch irgendwie anders interpretiert werden kann! Sonst krieg' ich die Krise!

Danke schon mal im Voraus für alle hilfreichen Hinweise!

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 16:14
von Bernhard
Wenn es so wäre, dann müsste der SL zum Schluss die Werkstücke sogar selbst sicher verwahrt aufbewahren weil kein anderer mehr darauf Zugriff haben darf! :D Wenn dein SL Spaß versteht, kannst ihm ja das mal klarmachen bevor du ihm nachfolgenden Sachverhalt zeigst.

Wer alles liest wird fündig:
Schülerunterlagen nach § 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 2 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft.
Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/files ... 015-13.pdf

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 16:27
von Borcas
Danke Bernhard! Bist ein Schatz!

Ja, wer alles liest... aber war gerade schon so in Panik, dass ich schon die Scheuklappen aufhatte!

Zum Glück habe ich aber wenigstens nachgefragt und mich nicht auf unseren Chef verlassen! *ggg* Das wäre ein ziemliches Chaos geworden!

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 16:38
von Bernhard
Ist auch eine schlechte Struktur in der Verordnung - könnte man schöner platzieren.

Ist übrigens trotzdem interessant. Wahrscheinlich müssen wir die Prüfungsaufgaben-Werkstücke nun doch länger aufbewahren und können sie nicht mitgeben - trotz Fotodokumentation. Kennt jemand die Länge der Einspruchsfrist?

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 18:09
von Borcas
Prüfungsaufgaben werden grundsätzlich 2 Jahre aufgehoben. Das müsste dann dementsprechend die Einspruchsfrist sein. Auch alle anderen Quali- und MR-Aufgaben werden nach 2 Jahren vernichtet.

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 18:46
von Bernhard
Ja, aber die Regelung galt laut Text nur für schriftliche Prüfungsaufgaben. Deswegen haben ich und einige andere Kollegen das Werkstück fotografisch dokumentiert und es zur Verabschiedung mitgegeben.

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 18.11.2015 19:52
von Borcas
Kann ich jetzt nicht beurteilen. Bei uns wurden an jeder Schule schon immer alle Prüfungswerkstücke aufgehoben.

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 19.11.2015 15:19
von Mitglied gelöscht 617
Hallo,
bei uns wurden auch alle Prüfungswerkstücke an der Schule aufbewahrt, denn die Gemeinde hatte ja auch das Material bezahlt.

Viele Grüße

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 19.11.2015 18:39
von Bernhard
Klar, das war das gängige Verfahren vor der Projektprüfung und die meisten haben das so weitergeführt.

Meine alte Argumentation findet sich hier:
http://fachlehrerseite.de/viewtopic.php?f=214&t=4166

Ich möchte das jetzt aber auch nicht groß aufwärmen, da es sich mit der neuen Verordnung ja definitiv erledigt hat! Was ich überaus schade finde. Der Schüler hat sich mit seinem Projekt identifiziert und es an seine Bedürfnisse geplant. Er darf das Material selbst im Baumarkt besorgen wenn er will, er ist Urheber und Eigentümer und der Besitz wird ihm 2 Jahre verwehrt - unschön.

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 20.11.2015 15:46
von jota
Danke für die Info, auch wenn es bitter zu hören ist... Wer entscheidet sowas nur immer?!

Re: Aufbewahrungsfristen

Verfasst: 26.07.2016 14:27
von Bernhard
Die Schülerunterlagenverordnung hält nur ein Jahr durch. Ab September fliesst sie in die neue Bayerische Schulordnung BaySchO ein. Diese wird in Zukunft für alle schulartübergreifenden Regelungen zuständig sein. Unter www.gesetze-bayern.de war sie heute noch nicht zu finden und der neue Text für die Schülerunterlagen ist in der "Änderungsanweisung" im Amtsblatt nicht lesbar. Warten wir ab...

Re: Aufbewahrungsfristen in Bayern

Verfasst: 20.05.2019 20:59
von Bernhard
Der aktuelle Stand:

Werkstücke fallen unter die Definition von Schülerunterlagen
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... chO2016-37

Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen dürfen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft zurückgegeben werden
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... chO2016-40