kostenpflichtige Streaming Dienste

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bunny
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kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von bunny »

Hallo zusammen,

ich hätte gerne mal von euch gewusst, wie ihr die Verwendung von "Netflix, maxdome, amazon prime" usw. im Unterricht handhabt.
Wir haben immer mehr jüngere KollegInnen, die ihre Privataccounts in der Schule nutzen wollen.

Bisher habe ich nur die Info gefunden, dass die Inhalte "nicht öffentlich" verwendet werden dürfen. In Baden-Württemberg gibt es eine "Empfehlung" des KM, die Filme nur innerhalb der Klasse zu zeigen, weil das nicht öffentlich ist.

Hat einer von euch damit Erfahrung?

LG bunny

[Edit Bernhard 09.02.2018 - Ich hab das Wort "kostenpflichtige" ergänzt, damit der Inhalt der Diskussion klarer wird.]
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Bernhard
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Re: Streaming Dienste

Beitrag von Bernhard »

Alle Antworten dazu findest du für Bayern bei Johannes Philipp von der ALP Dillingen:
http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/rec ... cht01.html

[überarbeitet 09.02.2018]
Es macht Sinn, die Infos komplett durchzusehen damit man es gut versteht. Die Kurzform ist: Es ist nur erlaubt für die eigene Klasse, wenn man die Filme direkt aus dem Internet streamt (Sender) und es keine offensichtlichen Urheberrechtsverstöße gibt. Dies gilt nur im Rahmen von öffentlichen Sendern wie Youtube und anderen offenen Angeboten, aber nicht für passwortgeschützte Dienste wie oben angesprochen.

http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/rec ... rheit.pptx

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capuccio
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Re: Streaming Dienste

Beitrag von capuccio »

Nicht das Urheberrecht, sondern das Bürgerliche Recht zieht hier: Die AGB des privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Streamingdienst und der Privatperson (Schulen oder Schulträger können also kein Abo abschließen) schließen kommerziellen Gebrauch aus. Die Benutzung für die eigene Berufstätigkeit ist keinesfalls privat, sondern als komerziell einzustufen - falls die Lehrkraft Geld für ihre Arbeit bekommt. Die angesprochene Nutzung ist also eindeutig eine Vertragsverletzung durch die Lehrkraft. Eine Schulleitung, die diese Vertragsverletzung stillschweigend duldet oder durch entsprechende Schnittstellen für Privatgeräte fördert, verletzt in jedem Falle ihre Fürsorgepflicht.

Die angesprochene Passage im Nutzungsvertrag habe ich bei Apple Music, Qobuz, Deezer (LidlYou), Tidal, Amazon Prime nachgeschlagen - auch bei anderen muss dieser Vertrag so gestaltet sein, damit die Anbieter mit ihren Gebühren keinen Ärger mit der Gema bekommen. Die Einschränkung des Nutzungsvertrat ist eindeutiger und enger als die Gema, bei der eine höchstrichterliche Klärung von "öffentlich" und "privat" in Bildungseinrichtungen hinsichtlich des Urheberrechts noch aussteht.
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Bernhard
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Re: Streaming Dienste

Beitrag von Bernhard »

Vielen Dank für diesen Beitrag! Ich habe vergessen darauf hinzuweisen, dass die Senderregelung nur für offene nichtpasswortgeschützte Angebote gilt. Somit hat capuccio natürlich recht, was Netflix, Prime usw. betrifft!

Allerdings finde ich es ein starkes Stück, die Bereitstellung eines Internetzugangs von Bildungseinrichtungen für ihre Lehrkräfte als Förderung von Missbrauch einzustufen. Dem möchte ich entschieden widersprechen. Das ist genau die juristische Argumentation die das öffentliche normale Zusammenleben verhindert um Einzelinteressen durchzusetzen. Ja, im Internet kann man gegen geltendes Recht verstoßen. Genauso wie in jedem anderen öffentlichen Bereich. Mit der gleichen Argumentation dürfte man als Schulleiter auch keine Pausenhöfe und Schulgebäude mehr aufsperren, weil man dort ja auch gegen geltendes Recht verstoßen kann.

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capuccio
Gast

Re: Streaming Dienste

Beitrag von capuccio »

Die Bereitstellung eines Internetzugangs für Lehrkräfte ist siche noch keine Förderung von Missbrauch im o.g. Sinn - aber häufig wird dem Wunsch entsprochen, dass Lehrkräfte mit ihren Privatgeräten per WLan ins Schulnetz gehen oder sich per Klinke oder Airplay mit den Wiedergabegeräten verbinden, um vorbereitete Inhalte abzuspielen - oft auch aus privaten Streamingdiensten.

Das alles ist rechtlich schräg oder sogar illegal. Es gibt darüber hinaus gute Gründe dafür, warum große Firmen die Nutzung von privaten Handys oder Tablets verbieten - dabei unterliegen die Firmendaten noch nicht einmal den strengen Richtlinien, die z. B. für die Leistungsdaten der SchülerInnen oder das schnelle Klassenfoto für den Sitzplan gelten.

Ich wollte mit der Bemekung darauf hinweisen, dass die Lehrkräfte sich hier selbst in Gefahr begeben, weil ihre illegale Aktivität auf sie zurückfällt. Es ist am Gesetzgeber, hier endlich legale Möglichkeiten für die Schulen zu schaffen, und es ist an den Schulleitungen, die Lehrkräfte bis dahin zu schützen. Sie haben im Sinne der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass sich ihre Lehrkräfte nicht strafbar machen, indem sie solche Praktiken ignorieren oder anstoßen. Wenn z. B. die Schule als ganzes ein paar (rechtlich sicher fragwürdigen) Accounts bei Amazon prime und bei Spotify anlegt, dann sind zumindes die einzelnen Lehrkräfte davor geschützt, sich für ihren Dienstherrn strafbar zu machen.
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Re: Streaming Dienste

Beitrag von Bernhard »

Ich sehe auch nicht den Sinn und den Bedarf der schulischen Nutzung kostenpflichtiger Streamingdienste. MEBIS und Youtube sind voll mit sinnvollen kostenlosen Erklärvideos. Da muss ich als Schule nicht auch noch kostenlos Werbung für kostenpflichtige Streamingdienste bei den Schülern machen.

Wann ist ein Notebook denn nicht privat? Wenn ich es bei der Steuer als beruflich genutztes Gerät zu 50 % oder 100 % absetze oder erst wenn es die Schule bezahlt hat. Ist es selbst bei Bezahlung durch die Schule privat wenn sie es mir erlaubt, es auch zu Hause zu benutzen? Was ist, wenn an Schulen sogar Schüler für unterrichtliche Zwecke mit ihren eigenen Geräten ins W-LAN dürfen? - Wenn eine Lehrkraft, ein Handy, ein Tablet oder ein Notebook für den Unterricht oder die Unterrichtsvorbereitung verwendet, dann ist es nicht mehr privat, weil es ja dienstlich genutzt wird. Es sind im Regelfall dienstliche Unterlagen (Unterrichtsvorbereitungen wie bspw. Präsentationen zum Lerninhalt die durch die Lehrkraft erstellt worden sind) auf dem Gerät gespeichert.

Ein gutes Schulnetz ist in verschiedene Netzwerkbereiche unterteilt, die untereinander nicht erreichbar sind. Im Regelfall werden über das W-LAN keine Schülerleistungsdaten abrufbar sein. Diese Keule trifft nicht.

Der Schulleiter verletzt seine Fürsorgepflicht also, wenn er vorsätzlich illegale Praktiken bewusst ignoriert oder diese fördert. Gegen diese Aussage gibt es wohl nichts einzuwenden. Er verstößt aber wohl nicht gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er seinen Lehrkräften einen W-LAN-Zugang zur dienstlichen Nutzung bereitstellt.

Der Vergleich mit Firmen ist nur bedingt herstellbar, da dort eine andere Interessenslage herrscht. Dort spielt es bpsw. meist keine Rolle, wenn die Internetfilter mit Ausnahme von Lieferanten und Kunden die meisten bekannten Seiten lahmlegen. Eine sinnvolle Recherche oder ein projektorientiertes Arbeiten ist damit aber an der Schule stark behindert. Ein pauschales Ausfiltern von Streaming-Diensten (Stichwort Mediatheken der öffentlich-rechtlichen) ist dementsprechend schwierig. Ein Blacklisten der "bekannten" Anbieter ist auch schwierig, ich habe heute zum Beispiel zum ersten Mal von Qobuz und Deezer gelesen.
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von bunny »

Das heißt, dass die Kollegen in der Schule keinen noch so tollen Film oder was auch immer in ihrer Klasse verwenden dürfen (Schul-PC Internet, Beamer), der über einen privaten, kostenpflichtigen und passwortgeschützten Zugang gezeigt wird?
Wer haftet im Falle einer Anzeige? Der Lehrer privat, weil er seinen Vertrag mit dem Anbieter verletzt?

Ich persönlich sehe die Sache genauso wie Bernhard und würde meinen privaten Account wo auch immer und für was auch immer niemals in der Schule verwenden wollen. Aber Kollegen, die von der Uni kommen, haben da überhaupt keine Probleme, alles kreuz und quer zu verwenden. Jetzt werde ich wieder die Belehrungspeitsche schwingen müssen ...
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von Bernhard »

Die Haftung ist wohl etwas komplizierter, weil der Lehrer im Dienst handelt. Bin mir nicht sicher.
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von Borcas »

So... ganz aktuelle Informationen, die zu dem Thema sicherlich hilfreich sind, neues Urheberrechtsgesetz für Schulen, gültig ab 1. März 2018):
...

Illegale Tauschbörsen
Alle Tauschbörsen, deren offensichtliches Geschäftsmodell die illegale Verbreitung von Filmen ist, sind natürlich vom Schuleinsatz ausgeschlossen.

Youtube, Vimeo und ähnliche Portale
Die Filme auf Videoportalen wie Youtube und Vimeo sind, auch wenn sie legal in die Portale eingestellt wurden, nur für die private Nutzung freigegeben. Auch hier gilt für den Einsatz im Unterricht, dass eine entsprechende Lizenz oder Genehmigung des Rechteinhabers benötigt wird, wenn Sie mehr als 15 % eines Filmes zeigen wollen und die Filme nicht ausdrücklich als Freie Inhalte ("Creative Commons") gekennzeichnet sind.
Ohne eine Genehmigung durch die Rechteinhaber laufen Sie Gefahr, für den Verstoß gegen das Urheberrecht geradestehen zu müssen.

...

Netflix, Amazon-Prime und weitere Streamingdienste
Kommerzielle Streamingdienste erlauben die Filmnutzung ebenfalls nur zu privaten Zwecken. Ohne die vorherige Einholung einer Erlaubnis des Filmemachers/Rechteinhabers darf kein solcher Film im Unterricht verwendet werden.

...
Quelle:
Auszug aus dem Flyer "Filme im Unterricht - Informationsflyer zum neuen Urheberrechtsgesetz für Schulen",
mehr Infos auf www.filme-im-unterricht.de
http://www.borcas.de <-- Fachlehrerinfos und mehr
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IngoBingo
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von IngoBingo »

Ich finde das immer wieder erstaunlich, das man nichts verwenden, kopieren etc. darf, aber gleichzeitig für jedes noch so erdenkliche Gerät(z.b. Speicherkarte) eine Urheberabgabe zahlen muß.
Man zahlt für Kopien und Vorführungen die man gar nicht machen darf.

Wie ist das in der Schule mit Anzeigen, Abmahnungen und co?
In der Wirtschaft kommt es darauf an in welcher Branche man ist ob man irgend eines der Gesetze einhalten muß oder nicht. Denn nur wenn es böse Konkurrenten gibt die einen anzeigen, passiert was.
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von IngoBingo »

Woran erkenne ich denn bei Youtube unter welcher Lizenz das steht?
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Re: kostenpflichtige Streaming Dienste

Beitrag von Bernhard »

Ich vermute bei Youtube ist die Lizenz in den AGB des Unternehmens. Für die Schule bedeutet das nach der obigen Auslegung: Du hast keine Lizenz. Aus meiner persönlichen Rechtsauslegung als Laie betrifft dies aber widerum nur die Vorführung im Unterricht: Wenn sich also der einzelne Schüler auf seinem Anzeigegerät mit einem Youtube-Tutorial beschäftigt ist dies keine Vorführung mehr.

Allerdings wurde da vor zwei Wochen Werbung gemacht, dass es schon wieder einen neuen Vertrag gibt, mit dem man neue Rechtssicherheit für die Schulen schaffen will. Ob da was für Youtube dabei war kann ich nicht sagen.
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